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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firmengruppe MOLIN gültig für: MOLIN GmbH & Co.KG, ZAP Vermietungs-u. Beteiligungs GmbH, MO TEC Montagetechnik u. Dienstleitstungs- GmbH.

I. Allgemeines:
Sämtliche Leistungen der Firmengruppe Molin – im folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt – erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon auch nur in einzelnen Punkten abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern (AG) gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall. Bei wiederholten Leistungsabwicklungen (laufende Geschäftsverbindung) mit Unternehmern genügt zur weiteren Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung.

II. Angebot und Auftrag:
Alle Angebote sind freibleibend und haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Anbotsdatum. Der AG ist verpflichtet, dem AN bei Annahme des Anbotes eine firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung bzw. Bestellung (AB) als Bestätigung der Anbotsannahme zu übersenden. Eine Übersendung per Mail mit eingescannter unterfertigter AB ist zulässig. Mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch den AG werden vom AG auch die Geschäftsbedingungen des AN uneingeschränkt zur Kenntnis genommen. Für sonstige telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen übernimmt der AN ohne ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung keine Gewähr. Etwaige für Auftragsabwicklung notwendige behördliche Genehmigungen werden vom AG auf eigene Kosten beantragt. Änderungen des Auftragsumfanges infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen, die bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich bekannt gegeben wurden und zu einem Mehraufwand des AN führen, sind gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für nachträglich erteilte Zusatzaufträge und Mehrungen. Für nachträglich erteilte Aufträge gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Behördlich vorgeschriebene Auflagen sind in der Preisgestaltung des Anbotes, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, nicht beinhaltet. Angebote des AN können nur in der Gesamtheit angenommen werden. Die Annahme lediglich von Teilleistungen aus vorliegenden Anboten ist unzulässig. Sofern nichts Anderes vereinbart, ist hingegen der AG auch zur Annahme von Teilleistungen des AN, sofern diese vom Arbeitsablauf und
technisch möglich sind, verpflichtet.

III. Kalkulation und Preise:
Die unseren Anboten zu Grunde liegenden Preise basieren auf den vom AG geschilderten Angaben zur Auftragsdurchführung (Angaben im Leistungsverzeichnis). Der AG hat besondere Umstände und Eigenschaften der Baustelle wie beispielsweise Montageerschwernisse, sowie besondere Umstände des Montageortes, etc., bekannt zu geben. Bei Bedarf und Notwendigkeit ist eine Baustellenbesichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Gleiches gilt für zeitliche Verzögerungen in der Auftragsabwicklung, die nicht vom AN zu vertreten sind. Veränderungen der vorgesehenen Zeit (Bauzeitverlängerung) und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Massen und Qualitätskriterien, sowie Verbesserungen bzw. Projekt- und Planungsänderungen aufgrund behördlicher bzw. technischer Anforderungen führen, zu einer dementsprechenden Preiserhöhung; dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalpreisen. Insbesondere ist eine Überschreitung der kalkulierten Projektabwicklungszeit von mehr als 10 % gesondert vom AG zu bezahlen. Der AN ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Massen sowie sonstigen Eigenschaften von den Angaben des AG bzw. des Leistungsverzeichnisses abweichen. Der AN ist nicht verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Massen zu prüfen und darf den Planungsvorgaben vertrauen. Bei Änderung des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen sind diese auch unabhängig von einer Pauschalpreisvereinbarung gesondert vom AG zu entlohnen. Bedient sich der AG eines technischen Planers, darf der AN auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Planungsunterlagen und des Leistungsverzeichnisses vertrauen und ist nicht verpflichtet, Berechnungskontrollen durchzuführen.

IV. Verzugsfolgen:
Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen, wobei bei Bauzeitverlängerungen pro angefangener Kalenderwoche 1% Pönale, bemessen von der Nettoauftragssumme vom AG, zu bezahlen ist, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, tatsächlichen Aufwandes. Die Pönale bedarf keines besonderen Leistungsnachweises und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Verzögert sich hingegen die Leistung des AN aus Gründen, die in seiner Sphäre gelegen sind, hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen und den AN vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG, können auf den AN nur dann übertragen werden, sofern dieser nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen, auch der Höhe nach, ausdrücklich hingewiesen wurde. Derartige Verzugsfolgen werden andernfalls ausgeschlossen, sofern der AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Güterschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossen (Freizeichnung). Im Verzugsfall ist der AN berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 352 UGB geltend zu machen, als auch die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und einen vorprozessualen anwaltlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

V. Rücktritt vom Vertrag:
Ein Rücktritt des AG ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten, wichtigen Grundes zulässig, und wenn der AN trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt. Ergeben sich während derAuftragsausführung Umstände, die zu erheblichen Erschwernissen in der  Leistungsausführung führt, oder dass ihr Einsatz eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lässt, so ist der AN berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten, oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Befürchtungen durch den AG, die Arbeitsleistung einzustellen und führt dies zur Hemmung etwaig vereinbarter Fristen bzw. zur Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermines. In einem derartigen Fall ist der AN berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen – unabhängig von der gewählten Vertragsart - dem AG gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstands Zeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem AG verrechnet. Bei berechtigtem Rücktritt bzw.  Einstellung der Arbeitsleistung des AN, stehen dem AG keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Gegenverrechnungsansprüche zu.Der AN ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen Teilrechnungen bzw. zeitlicher Abweichung von einem Zahlungsplan bzw. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AG die Arbeiten einzustellen oder auch vom Vertrag zurückzutreten und den Nichterfüllungsschaden geltend zu machen. Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Anspruch das Entgelt der bis dahin erbrachten Leistungen sofort fällig.

VI. Haftung der Vertragsparteien:
Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern, als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des AN oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt, sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Der AN haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen, zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Die Nichtangabe oder falsche bzw. fehlerhafte Angabe von (technischen) Werten bzw. Unterlassung einer Versicherungseindeckung führt jedenfalls zu einem Mitverschulden des AG gemäß § 1304 ABGB. Der AG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung, sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Etwaige Mängelanzeigen ändern nichts an der Fälligkeit bereits vorliegenden (Teil) – Rechnungen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im Übrigen wird die Haftung des AN mit der Höhe des vom AN abgeschlossenen Betriebshaftpflicht-versicherungsvertrages, maximal jedoch der Höhe des Auftragswertes, beschränkt. Der mit diesen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer und alle mit der Durchführung des Auftrages vom AN beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von fünf Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Voraussetzung für die Haftung des AN ist, dass trotz nachgewiesener Kontrolle der Leistungen nach Abschluss der Arbeiten des AN durch den AG, dieser Schaden nachweislich nicht erkennbar war. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen gelten als verfristet. Fehlerhafte Kontrolle bzw. mangelhafte Abnahme der Leistungen gehen zu Lasten des AG.

VII. Auftragsdurchführung:
Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich
durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen, die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen, dass die tätigen Arbeitskräfte Anweisungen erhaltenund in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, den AN von allen Schäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstandenen Schaden zu ersetzen. Den AG trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesen sämtlichen Umständen und Eigenschaften, die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, offengelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zur Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Gerät- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspätete Drittanlieferungen von Material bzw. von Komponenten, u. ä., gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen. Projektergänzungen bzw. Mehrungen gelten bei Eintrag ins Bauprotokoll als vom AG beauftragt und genehmigt. Die auf der Baustelle anwesenden Personen (insbesondere Bau- und Projektleiter) sind für den AG handlungs und zeichnungsberechtigt und gelten als vom AG hierzu unbeschränkt beauftragt und bevollmächtigt. Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart, wird auf Regiestundenbasis abgerechnet.

VIII. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Gerichtsstand für beide Teile ist Wels/OÖ, auch bei Auslandsaufträgen wird jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht vereinbart. Für den Fall, dass der AG vor Arbeitsbeginn des AN den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche jedenfalls 15 % der Auftragssumme dem AN zu ersetzen. Dem AN steht es frei, auch bei Stornokostenersatz auf Vertragserfüllung zu bestehen.

IX. Anwendungsbestimmungen:
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sindoder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Bestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht.

Version, Stand April 2024

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